schilder-seitz-katalog

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 1. Geltung der Bedingungen Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Ge- schäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestäti- gung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufs- bedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. 2. Angebot und Vertragsschluß 1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklä- rungen und sämtliche Bestellungen sind erst dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftich bestätigt sind. Das gleiche gilt für Ergänzung, Abänderungen und Nebenabreden. Aufträge bitten wir unbedingt schriftlich einzureichen. Für Hörfehler bei telefonischen Bestellungen übernehmen wir keine Haftung. Diese gehen zu Lasten des Bestellers. 2) Entwurfsarbeiten, Statiken und Zeichnungen werden grundsätzlich erst nach Auftragserteilung durchgeführt. Werden diese auf Kunden- wunsch bereits zum Angebot gefertigt und erfolgt keine Auftragser- teilung, wird dieser Aufwand in Rechnung gestellt. 3. Preise, Mindermengenzuschlag 1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferun- gen und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage an deren Datum gebunden. Anschließend bleiben durch Löhne und Materialkosten bedingte Preis- änderungen vorbehalten. 2) Bei Aufträgen unter 100,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 10.- Euro berechnet. 3) Preise gelten ab Werk. Bei Zufuhr werden anteilige Kosten berechnet. Ab einem Bestellwert von 750.- Euro liefern wir frachtfrei. (Aus- genommen Aufstellvorrichtungen). 4. Verpackung Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Für Spezialver- packung wird bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwendungs- fähigem Zustand innerhalb 4 Wochen nach Lieferung 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben. 5. Versand/Gefahrübergang Versand erfolgt, soweit der Besteller keine besonderen Weisungen gegeben hat, nach unserem besten Ermessen, Kosten für Expressver- sand trägt der Besteller. Das Transportrisiko geht auf den Auftragge- ber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verläßt. Falls der Versand ohne unser Veschulden unmög- lich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers. 6. Lieferzeiten 1) Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Lieferzeiten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. 2) In Fällen, in denen die Verspätung der Lieferung auf höhere Gewalt, wie Aussperrung, Streik oder von uns nicht zu vertretende rechtzei- tige Selbstbelieferung beruht, verlängert sich der Liefertermin um die Zeit der Behinderung. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von Vertrag zurückzutreten. 3) Zu Teillieferungen sind wir innerhalb der vereinbarten bzw. der verlängerten Lieferfrist berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen. 7. Zahlungsbedingungen 1) Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto bei Rechnungsbeträgen über 100.- Euro. Für Teillieferung können entsprechende Teilberechnungen ausgestellt werden. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir EHUHFKWLJW YRQ GHP EHWUHႇHQGHQ =HLWSXQNW DE =LQVHQ PLW EHU dem gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berchnen. 2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. 3) Bei Zahlungsverzug oder drohender Einstellung der Zahlungen des Bestellers werden alle noch ausstehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt von den Verträgen zurückzutreten und/oder die Ware zurückzuholen. 8. Sonderanfertigungen Bei Sonderanfertigungen bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu GHU EHVWHOOWHQ 6WFN]DKO YRUEHKDOWHQ 5HSUR¿OPH XQG 6WDPPGD ten werden zum Selbstkostenpreis kalkuliert und verbleiben im Liefer- werk. 9. Toleranzen und Abweichungen 1) Für vom Abnehmer genehmigte Entwürfe, Pläne, Beschreibungen, Korrekturabzüge, Farbtöne, Ausfallmuster, Abbildungen, Zeichnun- gen, Maße, Skizzen und dergleichen übernehmen wir keine Veran- wortung. Kleine Unregelmäßigkeiten, wie solche bei der Eigenart der Erzeugung vorkommen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Warenannahme oder zu Abzügen durch den Besteller. 2) Für alle angegebenen Maße, Farbtöne, Festigkeitsbezeichnungen etc. gelten die branchenüblichen bzw. im Hinblick auf den Verwendungs- zweck der Ware vertretbaren Toleranzen. 10.Gewährleistung Etwaige Mängel sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware mitzutei- len. Ein Muster der beanstandeten Lieferung ist uns unverzüglich unter genauer Kennzeichnung des angeblichen Fehlers kostenlos zu über- senden. Bei ordnungsgemäß erhobenen Mängelrügen haben wir, sofern im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Liefergegenstand fehlerhaft war, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern, nachzubessern oder zu mindern. Dies geschieht nur unter Ausschluß weitergehender Ansprüche. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb 6 Mona- ten, spätestens jedoch einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung einer Mängelrüge durch uns. Für Ersatzlieferungen und Nachbesse- rungen wird in demselben Umfang Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Gegenstand. Erstezte Teile werden unser Eigentum. Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten aus der Gewähr- leistung ist der Nachweis des Lieferdatums und der Herkunft der beanstandeten Stücke. Bei Verwendung von rostenden Schrauben kann keine Gewährleistung in Anspruch genommen werden. Beanstandungen und Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher $UW KDOWHQ GLH 9HUSÀLFKWXQJ ]XU =DKOXQJ QLFKW DXI 11.Garantiebestimmungen Wir übernehmen für die von uns gelieferten Produkte eine Garantie auf die Dauer von 2 Jahren für Lichtechtheit (Farbtreue), Wetterbestän- digkeit und Schlagfestigkeit. Die Gewähr erstreckt sich darauf, daß die Erzeugnisse innerhalb der Garantiezeit ihren Verwendungszweck voll erfüllen, d.h. den allg. Anforderungen z.B. der Signalschau bei Verkehrszeichen nach heute üblichen Maßstäben entsprechen. Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten aus der Garantie ist der Nachweis des Lieferdatums und der Herkunft der Beanstan- dungsstücke. Für die Ersatzlieferung und den Umfang der Haftung gilt Punkt 10 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit der Maß- gabe, daß Mängelrügen, die sich auf die Garantie beziehen, innerhalb der Garantiefrist von 2 Jahren angezeigt sein müssen. 12.Eigentumsvorbehalt Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigen- WXP GHU /LHIHU¿UPD 'LH 9HUWUDJVSDUWHLHQ YHUHLQEDUHQ DXFK GHQ VRJ verlängerten Eigentumsvorbehalt. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verar- beiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiter- verkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungs- halber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. 'HU %HVWHOOHU LVW YHUSÀLFKWHW XQV DXI 9HUODQJHQ GLH +|KH VHLQHU Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen. 13.Anwendbares Recht Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehun- gen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Gerichtsstand wird bestimmt, durch das für den Sitz des Auftrag- nehmers zuständige Gericht.

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