Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltung der Bedingungen

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Auftraggeber. Diese Geschäftsbedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigung des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Vertragsschluß

1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen sind erst dann rechtswirksam, wenn sie von uns schriftlich oder fernschriftlich bestätigt sind. Das gleiche gilt für Ergänzung, Abänderungen und Nebenabreden.
Aufträge bitten wir unbedingt schriftlich einzureichen. Für Hörfehler bei telefonischen Bestellungen übernehmen wir keine Haftung. Diese gehen zu Lasten des Bestellers.

2) Entwurfsarbeiten, Statiken und Zeichnungen werden grundsätzlich erst nach Auftragserteilung durchgeführt. Werden diese auf Kundenwunsch bereits zum Angebot gefertigt und erfolgt keine Auftragserteilung, wird dieser Aufwand in Rechnung gestellt.

3. Preise, Mindermengenzuschlag

1) Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.
Anschließend bleiben durch Löhne und Materialkosten bedingte Preisänderungen vorbehalten.

2) Bei Aufträgen unter 100,- Euro wird ein Mindermengenzuschlag von 10.- Euro berechnet.

3) Preise gelten ab Werk. Bei Zufuhr werden anteilige Kosten berechnet.
Ab einem Bestellwert von 750.- Euro liefern wir frachtfrei, ausgenommen Aufstellvorrichtungen.

4. Verpackung

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Für Spezialverpackung wird bei frachtfreier Rücksendung in wiederverwendungsfähigem Zustand innerhalb 4 Wochen nach Lieferung 2/3 des berechneten Betrages gutgeschrieben.

5. Versand/Gefahrübergang

Versand erfolgt, soweit der Besteller keine besonderen Weisungen gegeben hat, nach unserem besten Ermessen, Kosten für Expressversand trägt der Besteller. Das Transportrisiko geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Firma übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk verläßt. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

6. Lieferzeiten

1) Die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Lieferzeiten, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

2) In Fällen, in denen die Verspätung der Lieferung auf höhere Gewalt, wie Aussperrung, Streik oder von uns nicht zu vertretende rechtzeitige Selbstbelieferung beruht, verlängert sich der Liefertermin um die Zeit der Behinderung.
Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils von Vertrag zurückzutreten.

3) Zu Teillieferungen sind wir innerhalb der vereinbarten bzw. der verlängerten Lieferfrist berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.

7. Zahlungsbedingungen

1) Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen netto Kasse. Innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 2% Skonto bei Rechnungsbeträgen über 100.- Euro. Für Teillieferung können entsprechende Teilberechnungen ausgestellt werden. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen mit 3% über dem gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

3) Bei Zahlungsverzug oder drohender Einstellung der Zahlungen des Bestellers werden alle noch ausstehenden Forderungen sofort fällig. Wir sind auch berechtigt von den Verträgen zurückzutreten und/oder die Ware zurückzuholen.

8. Sonderanfertigungen

Bei Sonderanfertigungen bleibt eine Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Stückzahl vorbehalten. Stammdaten werden zum Selbstkostenpreis kalkuliert und verbleiben im Lieferwerk. Von uns erstellte Entwurfsdaten werden nur anteilig berechnet und verbleiben in unserem Eigentum.

9. Toleranzen und Abweichungen

1) Für vom Abnehmer genehmigte Entwürfe, Pläne, Beschreibungen, Korrekturabzüge, Farbtöne, Ausfallmuster, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Skizzen und dergleichen übernehmen wir keine Veranwortung.
Kleine Unregelmäßigkeiten, wie solche bei der Eigenart der Erzeugung vorkommen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Warenannahme oder zu Abzügen durch den Besteller.

2) Für alle angegebenen Maße, Farbtöne, Festigkeitsbezeichnungen etc. gelten die branchenüblichen bzw. im Hinblick auf den Verwendungszweck der Ware vertretbaren Toleranzen.

10. Gewährleistung

Etwaige Mängel sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware mitzuteilen.
Ein Muster der beanstandeten Lieferung ist uns unverzüglich unter genauer Kennzeichnung des angeblichen Fehlers kostenlos zu übersenden.
Bei ordnungsgemäß erhobenen Mängelrügen haben wir, sofern im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs der Liefergegenstand fehlerhaft war, nach unserer Wahl Ersatz zu liefern, nachzubessern oder zu mindern. Dies geschieht nur unter Ausschluß weitergehender Ansprüche. Gewährleistungsansprüche verjähren innerhalb 6 Monaten, spätestens jedoch einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung einer Mängelrüge durch uns. Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen wird in demselben Umfang Gewähr geleistet, wie für den ursprünglichen Gegenstand.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten aus der Gewährleistung ist der Nachweis des Lieferdatums und der Herkunft der beanstandeten Stücke. Bei Verwendung von rostenden Schrauben kann keine Gewährleistung in Anspruch genommen werden.
Beanstandungen und Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art halten die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf.

11. Garantiebestimmungen

Wir übernehmen für die von uns gelieferten Produkte eine Garantie auf die Dauer von 2 Jahren für Lichtechtheit (Farbtreue), Wetterbeständigkeit und Schlagfestigkeit. Die Gewähr erstreckt sich darauf, daß die Erzeugnisse innerhalb der Garantiezeit ihren Verwendungszweck voll erfüllen, d.h. den allg. Anforderungen z.B. der Signalschau bei Verkehrszeichen nach heute üblichen Maßstäben entsprechen.
Voraussetzung für die Geltendmachung von Rechten aus der Garantie ist der Nachweis des Lieferdatums und der Herkunft der Beanstandungsstücke.
Für die Ersatzlieferung und den Umfang der Haftung gilt Punkt 10 dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen mit der Maßgabe, daß Mängelrügen, die sich auf die Garantie beziehen, innerhalb der Garantiefrist von 2 Jahren angezeigt sein müssen.

12. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma. Die Vertragsparteien vereinbaren auch den sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner mitzuteilen.

13. Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.
Der Gerichtsstand wird bestimmt durch das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht.

 

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